Gemeindeversammlung

  • XII.Abschnitt

    Gemeindeversammlung

    § 177

    Gemeindeversammlung

    (1) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgern.

    (2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.

    (3) Eine Gemeindeversammlung kann darüber hinaus auch für Teile der Gemeinde (Ortschaften, Stadtbezirke) abgehalten werden. Der Antrag muß von mindestens 5 v.H., jedoch nicht weniger als 15 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt werden, die im betroffenen Teil der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995

  • § 178

    Antrag

    (1) Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat

    a)

    den Gegenstand der Gemeindeversammlung,

    b)

    die Erklärung, daß über den Gegenstand die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt wird,

    zu enthalten.

    (2) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familien- oder Nachnamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.

    (3) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

    (4) Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.

    (5) Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010

  • § 179

    Einberufung der Gemeindeversammlung

    (1) Liegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.

    (2) Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Gemeindeversammlung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.

    (3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.

  • § 180

    Abhaltung der Gemeindeversammlung

    Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeindeversammlung. Er eröffnet die Gemeindeversammlung mit einer Darstellung des Gegenstandes, leitet und schließt die Gemeindeversammlung und erteilt das Wort. Er kann Rednern, die vom Gegenstand abschweifen oder beleidigende Äußerungen abgeben, das Wort entziehen.

  • § 180a

    Beteiligung von Kindern und JugendlichenU

    Die Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, über sie betreffende Projekte und Planungsvorhaben in ortsüblicher Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen, Vorschläge und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/1999

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