Steiermärkisches Volksrechtegesetz – Gemeinde

Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz).

PETITIONS-, AUSKUNFTS- UND BESCHWERDERECHT § 181 bis § 186

Über solche Eingaben kann jeder Gemeindebürger Vorschläge an die Gemeindeorgane Einbringen.
Ein Beispiel:Beispiel_Eingabe

GEMEINDEVERSAMMLUNG

Einmal pro Jahr muss in jeder Gemeinde eine öffentlich Versammlung abgehalten werden.
Beispiele:
gemeindeversammlung_beispiel

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