Gesetz vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz).
PETITIONS-, AUSKUNFTS- UND BESCHWERDERECHT § 181 bis § 186
Über solche Eingaben kann jeder Gemeindebürger Vorschläge an die Gemeindeorgane Einbringen.
Ein Beispiel:
GEMEINDEVERSAMMLUNG
Einmal pro Jahr muss in jeder Gemeinde eine öffentlich Versammlung abgehalten werden.
Beispiele:
