Flächenwidmungsplanänderung und ÖEK-Änderung Gössendorf – Auflage 10.01. bis 07.03.22

Gemäß Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind die 4. Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts 5.04 (Fall A und B) und der Entwurf der Flächenwidmungsplanänderung 5.06 (Fall A bis E), verfasst von DI Stefan Battyan, Ingenieurbüro für Raumplanung und Raumordnung, Franziskanerplatz 10, 8010 Graz, GZ.: 0811, im Zeitraum von 10.01.2022 bis 07.03.2022 (mindestens 8 Wochen) zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufgelegt.

Fall A: Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf – 464m2 von Freiland auf Bauland / Sattlerstraße am südlichen Rand Golfplatz
Fall B: Touristische Nachnutzung Grundstück ehemaliges Lehrlingsheim Mühleck – 5.767 m2 Bauland / Erholungsgebiet
Fall C: Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet Gössendorf 2.732 m2 von Freiland zu Bauland – Hauptstraße Höhe Hausnummer 141
Fall D: Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf 652 m2 von Freiland auf Bauland – Kreuzung Sattlerstraße / Spitzweg
Fall E: Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf 1.272m2 von Freiland auf Bauland – Einfahrt Innenstraße

Innerhalb der oben angeführten Auflagefrist kann während den Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Donnerstag 8 bis 13 Uhr, Dienstag 13 bis 18 Uhr, Freitag 07 bis 13 Uhr) im Gemeindeamt der Marktgemeinde Gössendorf in die Auflageentwürfe Einsicht genommen werden. Es können schriftliche Einwände gegen die Planungsänderungen erhoben werden. Entsprechende Einwendungsformulare liegen im Gemeindeamt auf.

Bilder zu den Grundstücken aus dem GIS Atlas des Landes Steiermark – Kataster

Fall A – ÖEK-Änderung 5.04  / Flächenwidmungsplanänderung 5.06 – Grundstück 282 (teilweise) – KG Thondorf

Auszug aus dem Verordnungsentwurf ÖEK: § 2 Änderung Fall A – Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf
Ziel: Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten im Übergangsbereich des Dorfgebiets Thondorf und dem Golfplatz
Maßnahmen: Konkretisierung der Entwicklungsgrenze entsprechend den tatsächlichen Nutzungsbeständen, im Besonderen des seit Inkrafttreten der Revision errichteten Golfplatzes Thondorf
Kleinräumige Erweiterung der Entwicklungsgrenze Richtung Norden im Ausmaß von ca. 528m2

Auszug aus dem Änderungsentwurf FLÄWI: § 2 Fall A – Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf GST 282 tw. KG Thondorf
(1) Die Geruchsemissionen durch den Tierhaltungsbetrieb Sund/(GST .55 KG Thondorf) werden gemäß der Neuberechnung durch das Büro ensowa gmbh vom 10.11.2021, GZ: GEM06021EN ersichtlich gemacht.
(2) Das GST 282 tw. KG Thondorf (etwa 60 Meter nördlich der Sattlerstraße) wird im Ausmaß von circa 464m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland – Dorfgebiet 0,2-0,3 festgelegt.
(3) Für den unter Abs. 2 festgelegten Bereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(4) Für den unter Abs. 2 festgelegten Bereich ist eine privatwirtschaftliche Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.

Fall B – ÖEK-Änderung 5.04  / Flächenwidmungsplanänderung 5.06 – Grundstück 363/4 – KG Gössendorf

Auszug aus dem Verordnungsentwurf ÖEK: § 3 Änderung Fall B – Touristische Nachnutzung ehemaliges Lehrlingsheim Mühleck
Ziel: Schaffung der raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die touristische Nachnutzung des Lehrlingsheims Mühleck
Maßnahme: Festlegung eines Bereichs für die bauliche Entwicklung mit der Funktion Tourismus im Ausmaß von ca. 5.767m2

Auszug aus dem Änderungsentwurf FLÄWI: § 3 Fall B – Touristische Nachnutzung ehemaliges Lehrlingsheim Mühleck GST 363/4 KG Gössendorf
(1) Die Ersichtlichmachung „denkmalgeschütztes Gebäude“ für das ehemalige Lehrlingsheim Mühleck wird aufgehoben.
(2) Eine Teilfläche des GST 363/4 KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 232m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als Verkehrsfläche – für den fließenden Verkehr festgelegt. (Anpassung an den tatsächlichen Straßenverlauf des Schloßwegs auf Grundlage des Teilungsentwurfs Büro lnnogeo Gmbh vom 22.02.2021, GZ: 17410/lT)
(3) Das GST 363/4 KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 5.767m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland Erholungsgebiet 0,2 – 0,6 festgelegt.
(4) Für den unter Abs. 3 festgelegten Bereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(5) Für den unter Abs. 3 festgelegten Bereich ist keine privatwirtschaftliche Maßnahme zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.
(6) Auf dem im südlich angrenzenden Bereich als Sondernutzung im Freiland – Reitsport rsp festgelegten Bereich werden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
– Aktualisierung neuer Baubestände
– Aktualisierung neuer Geruchsemissionen aus Stallgebäuden gemäߧ 27 StROG 2010
– Aufhebung der zeitlichen Folgenutzung Reitsport zufolge Hochwasserfreistellung

Falls C – Grundstücke 173 tw., 174/1 tw. und 175 tw. – KG Gössendorf

Auszug aus dem Verordnungsentwurf FLÄWI:  Erweiterung Dorfgebiet Gössendorf GST 173 u.a. KG Gössendorf
(1) Die GST 173 tw., 174/1 tw. und 175 tw. KG Gössendorf werden im Ausmaß von circa 2.732m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet DO(44b) 0,2-0,4 festgelegt.
Als vom Konsenswerber zu erfüllende Aufschließungserfordernisse werden festgelegt:
-Hochwasserfreistellung im Einvernehmen mit der BBL Steirischer Zentralraum von wesentlichen Teilen des Bauplatzes; dabei ist ein HQ100-Hochwasserschutz mit Freibord für die jeweils betroffenen Grundstücke sicherzustellen
– Teilung von Grundstücken entsprechend§ 45 StROG 2010
– Abwasserbeseitigung mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigung (Anschluss an das Kanalnetz)
– Herstellung der Wasserversorgung
– Herstellung der Stromversorgung
– Entsorgung der Oberflächenwässer auf Basis eines Oberfächenentwässerungskonzepts
– Verkehrserschließung mit nachweislicher Anbindung an das öffentliche Straßennetz
– Lärmfreistellung nach ÖNORM S5021 im lärmbelasteten Bereich
(2) Teilflächen der GST 174/1und 173 KG Gössendorf werden im Ausmaß von circa 198m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als Verkehrsfläche – für den fließenden Verkehr festgelegt.
(3) Für den unter Abs. 1 festgelegten Bereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(4) Für den unter Abs. 1 festgelegten Bereich ist eine privatwirtschaftliche Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.

FALL D – Grundstücke 269 und 270 – KG Thondorf

Auszug aus dem Verordnungsentwurf FLÄWI: Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf GST 269/2 u.a. KG Thondorf
(1) Die Geruchsemissionen durch den Tierhaltungsbetrieb Sund/ (GST .55 KG Thondorf) werden gemäß der Neuberechnung durch das Büro ensowa gmbh vom 10.11.2021, GZ: GEM06021EN ersichtlich gemacht.
(2) Die GST 270/1 u.a. KG Thondorf werden im Ausmaß von circa 652m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland – Dorfgebiet DO 0,2-0,4 festgelegt.
(3) Für den unter Abs. 2 festgelegten Bereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(4) Für den unter Abs. 2 festgelegten Bereich ist eine privatwirtschaftliche Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.

FALL E – Grundstück 205 – KG Thondorf

§ 6 Fall E – Geringfügige Erweiterung Dorfgebiet Thondorf GST 205/1 tw. KG Thondorf
(1) Das GST 205/1 tw. KG Thondorf wird im Ausmaß von circa 1272m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland – Dorfgebiet DO 0,2-0,4 festgelegt.
(2) Für den unter Abs. 1 festgelegten Bereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(3) Für den unter Abs. 1 festgelegten Bereich ist eine privatwirtschaftliche Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.

Oeffentliche_Kundmachung_Stmk._Raumordnungsgesetzes (PDF)

Oertlicher_Entwicklungsplan_und_Flaechenwidmungsplanaenderungen (PDF)

Innerhalb der oben angeführten Auflagefrist von 10. Jänner bis 7. März 2022 kann während den Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Donnerstag 8 bis 13 Uhr, Dienstag 13 bis 18 Uhr, Freitag 07 bis 13 Uhr) im Gemeindeamt der Marktgemeinde Gössendorf in die Auflageentwürfe Einsicht genommen werden. Es können schriftliche Einwände gegen die Planungsänderungen erhoben werden. Entsprechende Einwendungsformulare liegen im Gemeindeamt auf.