In der Gemeinde Hart bei Graz haben sich in den letzten Jahren bzw. im letzten Jahrzehnt Schulden angehäuft, der Bundesrechnungshof hat dies geprüft und nun den Bericht veröffentlicht.
Kurzfassung mit den jeweiligen Schlussempfehlungen
Prüfungsziel
Der RH überprüfte von Jänner bis April 2016 die Gebarung der Gemeinde Hart bei
Graz. Die Prüfung erfolgte gemäß Art. 127a Abs. 7 B–VG auf begründetes Ersuchen
der Landesregierung des Landes Steiermark vom 8. Oktober 2015. Ziel der Überprüfung
war die Beurteilung der finanziellen Lage der Gemeinde, der Organisation
und Führung der Gemeindeverwaltung, des Personalwesens der Gemeinde, ihrer
Liegenschaftstransaktionen und ihrer Investitionen in verschiedene Gemeindeinfrastrukturprojekte.
Der überprüfte Zeitraum umfasste im Wesentlichen die
Jahre 2011 bis 2015. (TZ 1)
Führung der Gemeindeverwaltung
Die ordnungsgemäße Führung des Gemeindeamts in der Gemeinde Hart bei Graz
war bis April 2016 nicht gewährleistet. Mangels Personals mit profunder Gemeindeverwaltungspraxis,
mangels geordneter Aktenführung und infolge der teilweise
überlappenden Anwendung von drei Buchhaltungsprogrammen war nicht sichergestellt,
dass die Gemeinde ihre Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen
konnte. Bis April 2016 gelang es der Gemeinde Hart bei Graz nicht, die endgültigen
Werte des Rechnungsabschlusses 2015 vorzulegen. Wegen personeller und organisatorischer
Probleme war auch die mittelfristige Finanzplanung der Gemeinde anlässlich
der Beschlussfassung des Voranschlags 2016 im Gemeinderat und während
der Gebarungsüberprüfung durch den RH noch nicht abgeschlossen. Die Gemeinde
Hart bei Graz teilte in ihrer Stellungnahme dazu mit, dass sie zwischenzeitig durch
personelle und organisatorische Maßnahmen die Basis dafür geschaffen habe, ihren
Verwaltungsaufgaben ordnungsgemäß nachzukommen und dass die Voraussetzungen
für einen geregelten Betrieb gegeben seien. (TZ 2)
(1) Die Mängel in der Organisation und Führung des Gemeindeamts wären umgehend
zu beheben. Dabei wäre insbesondere für eine ordnungsgemäße Aktenführung
und einen geregelten Betrieb der Buchhaltung zu sorgen. (TZ 2)
Finanzielle Lage
Die finanzielle Lage der Gemeinde Hart bei Graz war überaus angespannt, obwohl
die Gemeinde im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2014 pro Einwohnerin bzw. Einwohner
um rd. 98 % höhere eigene Steuern und um rd. 27 % höhere laufende Einnahmen
verzeichnete als die Vergleichsgemeinden in der Steiermark. (TZ 3, TZ 4)
Insgesamt führten der rege Anstieg der Investitionstätigkeit und Grundstückstransaktionen
im Zeitraum 2003 bis 2011 dazu, dass sich der Fremdfinanzierungsbedarf
von 9,11 Mio. EUR auf 35,89 Mio. EUR fast vervierfachte. Somit musste die Gemeinde
Hart bei Graz in den Jahren 2011 bis 2014 durchschnittlich bereits
1,59 Mio. EUR für die Bedienung ihrer Fremdmittelerfordernisse aus dem ordentlichen
Haushalt aufbringen; dies belastete die Haushaltsgebarung der Gemeinde
erheblich. Obwohl die Gemeinde Hart bei Graz diese Schulden von 2011 bis 2014
abbauen konnte, war der Schuldenstand je Einwohnerin bzw. Einwohner mehr als
doppelt so hoch wie in den Vergleichsgemeinden. (TZ 5, TZ 6)
(2) Das Haushaltsgleichgewicht wäre nachhaltig, und damit in mehrjähriger Abfolge
aufrechtzuerhalten. (TZ 3)
(3) Der außerordentliche Haushalt wäre konsequent auf die Notwendigkeit
einer langfristig ausgeglichenen Haushaltsführung ohne Neuverschuldung
auszurichten. (TZ 5)
(4) Strukturelle und gesamthafte Konsolidierungsmaßnahmen sollten in die
Wege geleitet werden, um den Schuldenstand und die hohen negativen Kassenstände
zu verringern. (TZ 6)
Personal
Bis Juli 2015 zahlte die Gemeinde Hart bei Graz an die Bediensteten der Bereiche
Allgemeine Verwaltung, Reinigung und Bauhof ohne gesetzliche Verpflichtung und
ohne Begründung einen 15. Monatsbezug aus. (TZ 17)
(22) In Absprache mit dem Land Steiermark wäre zu prüfen, ob die Praxis der Gewährung
des 15. Monatsbezugs auch bei den Altverträgen eingestellt werden
kann. (TZ 17)
Gemeindezentrum Nord
Im Jahre 2003 begann die Gemeinde Hart bei Graz mit der Planung und Umsetzung
des Gemeindezentrums Nord. Auf einem Areal von 4.400 m2 entstanden bis 2008
ein Hotel, ein Restaurant, eine Tagesstätte für Senioren, zehn Seniorenwohnungen
und ein Geschäftsgebäude für eine Bank. Für die Errichtung des Gemeindezentrums
Nord wählte die Gemeinde Hart bei Graz eine äußerst intransparente Projekt–
und Finanzierungskonstruktion, die ungeeignet war, die für die Gemeinde
entstehenden Kosten und Verpflichtungen nachvollziehen zu können. Dies führte
unter anderem dazu, dass die Gemeinde Hart bei Graz in den Folgejahren stets Liquiditätsengpässe
aufwies. Alle im Gemeindezentrum Nord errichteten Betriebe
waren für die Gemeinde unwirtschaftlich und verursachten bis 2015 einen Abgang
von 3,17 Mio. EUR. (TZ 24, TZ 33)
(31) Intransparente Projektkonstruktionen wären zu vermeiden. (TZ 24)
(32) Bei Bauprojekten wäre auf eine ordnungsgemäße Ausschreibung und Vergabe
von Aufträgen zu achten. (TZ 24)
(46) Die negative wirtschaftliche Entwicklung der Tagesheimstätte für Senioren
wäre gemeinsam mit der gemeinnützigen Gesellschaft zu evaluieren, um
eine Verbesserung der Ausgaben– und Einnahmensituation für die Gemeinde
zu erwirken. (TZ 33)
(47) Für die Seniorenwohnungen im Gemeindezentrum Nord wären zumindest
kostendeckende Mieten zu verlangen. (TZ 33)
Sporteinrichtungen
Die Gemeinde Hart bei Graz machte aus dem Betrieb einer Eishalle ständig Verluste
und errichtete 2007 trotzdem ein weiteres Eisstadion. In den Jahren 2007 bis 2015
betrug der Abgang für den Betrieb der beiden Eishallen 2,01 Mio. EUR, obwohl das
Land Steiermark das Eisstadion jährlich mit 100.000 EUR unterstützte. Außerdem
stand das neue Eisstadion aufgrund einer Nutzungsvereinbarung mit einem regionalen
Eishockeyverband hauptsächlich einem eingeschränkten Personenkreis zur
Verfügung. (TZ 36, TZ 37, TZ 41)
Ab dem Jahr 2003 baute die Gemeinde Hart bei Graz auch die bestehende Sportanlage
um. Dabei errichtete sie unter anderem eine Fußballplatztribüne samt Umkleideräumen,
einen Wellnessbereich mit einem Schwimmbad und Tennisanlagen, einen
Gastronomiebereich und Fitness– und Gymnastikräume. Für die Errichtung des
Sportzentrums nahm die Gemeinde Darlehen in Höhe von 9,65 Mio. EUR auf. Der
Betrieb verursachte – wie auch schon das Eisstadion und die Eishalle – ständig Abgänge
von bis zu 461.000 EUR je Jahr (2012) und trug zur überaus angespannten
finanziellen Situation der Gemeinde Hart bei Graz bei. (TZ 42)
(51) Verkäufe von Gemeindeeigentum wären erst dann zu beschließen, wenn
sowohl der Erlös als auch sämtliche damit verbundenen Kosten feststehen.
(TZ 36)
(52) Bei Beschlüssen des Gemeinderats wäre auf die für den jeweiligen Beschluss
notwendigen Zustimmungsquoren zu achten. (TZ 36)
(53) Umfangreiche Projekte wären erst nach Erstellung eines Projektplans zu beschließen;
dabei wären sämtliche benötigten Ressourcen (finanzielle, personelle
etc.) zu berücksichtigen. (TZ 37)
(54) In der Kostenaufstellung für Projekte wären auch die laufenden Kosten aus
dem Betrieb zu berücksichtigen. (TZ 37)
60) Die vom Bürgermeister eigenmächtig unterfertigte Verlängerung der Nutzungsvereinbarung
zum Eisstadion wäre aufzuheben; in weiterer Folge wäre
mit dem regionalen Eishockeyverband ein kostendeckender Tarif zu vereinbaren.
(TZ 41)
(61) Die Nutzungsmöglichkeiten des Eisstadions wären im Sinne einer breiteren
Nutzung durch die Allgemeinheit zu hinterfragen. (TZ 41)
(62) Es wäre zu überprüfen, welche Unternehmen Werbeflächen im Eisstadion
nutzen und ob darüber Vereinbarungen bestehen; im Fall einer missbräuchlichen
Nutzung der Werbeflächen wäre die rechtliche Verantwortung zu prüfen.
(TZ 41)
63) Darlehensakten sollten mit Angebotsunterlagen, Beschlüssen und Genehmigungen
nachvollziehbar abgelegt werden. (TZ 42)
(64) Die Kosten– und Ertragsstruktur des Sportzentrums wäre zu verbessern.
(TZ 42)
Projekt Südumfahrung
Die vom Gemeinderat beschlossenen Gesamtinvestitionskosten für das Projekt
Südumfahrung stiegen innerhalb von drei Jahren von ursprünglich 2,40 Mio. EUR
auf 8,25 Mio. EUR auf mehr als das Dreifache. Es fehlten zum Teil die erforderlichen
Gemeinderatsbeschlüsse und die aufsichtsbehördlichen Genehmigungen. Die Mitglieder
des Gemeinderats erteilten unkritisch ihre Zustimmung, obwohl der Grund
für die massiven Erhöhungen der Projektkosten nicht aus den Verträgen, den
mündlichen Darstellungen des Bürgermeisters oder den angeschlossenen Unterlagen
hervorging. Das primäre Projektziel, die Errichtung einer Umfahrungsstraße,
wurde dennoch nicht erreicht. Zur vollständigen Umsetzung des im März 2006 aufgesetzten
Projekts würden der Gemeinde Hart bei Graz letztlich insgesamt Gesamtinvestitionskosten
von 17,23 Mio. EUR entstehen. (TZ 46 bis TZ 49)
(71) Beschlüsse zu Projekten, die weitreichende finanzielle Auswirkungen auf
den Gemeindehaushalt haben, wären ausschließlich auf Basis nachvollziehbarer
schriftlicher Unterlagen und detaillierter Kostenaufstellungen zu fassen.
(TZ 46, TZ 47, TZ 58)
(72) Die Gemeindeordnung wäre einzuhalten; der Gemeinderat sollte zeitnah
über allfällige Überschreitungen des von ihm zur Bedeckung eines Investitionsprojekts
beschlossenen Kostenrahmens unterrichtet werden. (TZ 47)
(73) Im Projekt Südumfahrung wäre – aufgrund der überaus angespannten finanziellen
Situation des Gemeindehaushalts – zu prüfen, von einer nachträglichen
Genehmigung der vom Gemeinderat nicht genehmigten Mehrkosten
in Höhe von rd. 592.200 EUR Abstand zu nehmen. (TZ 48)
(74) Aufgrund der überaus angespannten finanziellen Lage des Gemeindehaushalts
wäre eine Finanzierung der Fertigstellung der Südumfahrung durch die
ortsansässigen Unternehmen sicherzustellen; andernfalls wäre die Einstellung
des Projekts zu erwägen. (TZ 49)
Liegenschaftstransaktionen
Die Gemeinde Hart bei Graz kaufte überwiegend als Bauerwartungsland gewidmete
Grundstücke im Ausmaß von 32.282 m2 um durchschnittlich 114 EUR je m2
und veräußerte diese um durchschnittlich 110 EUR je m2; obwohl sie mittlerweile
durchgängig als Bauland gewidmet und aufgeschlossen waren und das Preisniveau
seit dem Ankauf gestiegen war. Unter Zugrundelegung der von der Gemeinde akzeptierten
Einkaufspreise hätte sie als Verkaufspreis zumindest 146 EUR je m2 erzielen
müssen. Der entgangene Gewinn aus dem Verkaufspreis von nur 110 EUR
je m2 belief sich auf 1,17 Mio. EUR. (TZ 61)
(99) Grundstücke sollten – verbunden mit Umwidmungen und anschließenden
Verkäufen – nur dann angekauft werden, wenn damit keine Schmälerung
des Gemeindevermögens verbunden ist. (TZ 61)
Empfehlungen
Die Gemeinde Hart bei Graz sollte insbesondere
–– die Mängel in der Organisation des Gemeindeamts umgehend beheben,
–– strukturelle und gesamthafte Konsolidierungsmaßnahmen in die Wege leiten,
um den Schuldenstand und die hohen negativen Kassenstände zu verringern,
–– die Zweckmäßigkeit, Finanzierbarkeit und Notwendigkeit von Bauprojekten vor
ihrer Realisierung kritisch prüfen, gegebenenfalls ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren
gewährleisten und im Falle der Südumfahrung die Einstellung des
Projekts erwägen sowie
–– die in der Steiermärkischen Gemeindeordnung vorgesehenen Beschlusserfordernisse
einhalten und für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte die Zustimmung
der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. (TZ 64)
Restliche Schlussempfehlungen
(5) Die kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben der durchlaufenden Gebarung
wären voneinander getrennt, und somit in übersichtlicher Form und
unter Einhaltung der in § 14 Abs. 1 VRV vorgesehenen Gliederung in den
jährlichen Kassenabschluss aufzunehmen. (TZ 7)
(6) Die negativen Kassenstände wären ehest und kontinuierlich zu reduzieren.
(TZ 7)
(7) Spekulationen auf Fremdwährungsvorteile wären zukünftig zu unterlassen;
im Sinne der öffentlichen Verwaltungs– und Versorgungsaufgaben der Gemeinde
wäre möglichst risikoarm und nachhaltig zu wirtschaften. (TZ 8)
(8) Vor einer allfälligen Zustimmung zu Zinskonditionenänderungen wäre die
Offenlegung der von den Kreditinstituten ins Treffen geführten geänderten
Berechnungsparameter einzufordern. (TZ 8)
(9) Rahmenvereinbarungen über Finanzgeschäfte, wie die von der Gemeinde im
Dezember 2011 abgeschlossen, sollten künftig nicht abgeschlossen werden;
die ehestmögliche Beendigung des bestehenden Rahmenvertrags sollte angestrebt
werden. (TZ 9)
(10) Das wirksame Zustandekommen des nachteiligen zehnjährigen Zinskontrakts
wäre einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen. (TZ 10)
(11) Das Fehlen einer schriftlichen Risikoanalyse einer dafür spezialisierten Einrichtung
zum Derivativgeschäft der Gemeinde anlässlich der Beschlussfassung
des Gemeinderats und die fehlende aufsichtsbehördliche Bewilligung
wären zu prüfen; dies in Bezug auf Willensbildungs– bzw. Beschlussmängel
sowie auf damit gegebenenfalls verbundene weitere Rechtsfolgen, wie
bspw. Vertretungsmängel. (TZ 10)
(12) Die rechtliche Verantwortung der Gemeindeorgane wäre zu prüfen; dies im
Zusammenhang mit dem Finanztermingeschäft von Jänner 2012, mit der Inventarablöse
an den Restaurantbetreiber 1 im Gemeindezentrum Nord, mit
der Betriebsführung des Restaurants im Gemeindezentrum Nord durch den
Küchenmeister, mit der Betriebsstättengenehmigung für das Eisstadion, mit
der – mit dem regionalen Eishockeyverband abgeschlossenen – Nutzungsvereinbarung
zum Eisstadion, mit dem Ankauf der Software zur Optimierung
der Nutzungszeiten im Eisstadion, mit den vom Bürgermeister angeordneten
Zahlungen an das Vermessungsbüro. (TZ 10, TZ 27, TZ 28, TZ 40, TZ 41, TZ 63)
(13) Mögliche Verletzungen von Sorgfalts–, Aufklärungs– und Informationspflichten
durch den vermittelnden Unternehmensberater und die Bank im Zusammenhang
mit dem Finanztermingeschäft von Jänner 2012 wären zu prüfen.
(TZ 10)
(14) Die Schuldenbewirtschaftung wäre möglichst risikoarm zu gestalten, langjährige
unkündbare Derivativgeschäfte wären zukünftig zu unterlassen und
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen strikt einzuhalten. (TZ 10)
(15) Künftig wären auch Patronatserklärungen, Garantien, Bürgschaften etc.
– ungeachtet ihrer Bezeichnung und ihrer rechtlichen Grundlage – in die
Rechnungsabschlüsse aufzunehmen. (TZ 11)
(16) Die Zielsetzungen der einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen und ihre periodenweisen
Auswirkungen auf den Haushalt wären präzise festzulegen und
laufend zu überwachen. (TZ 12)
(17) Bei der Erstellung mittelfristiger Finanzpläne wären geplante Investitionen
und die Erhaltung der kommunalen Infrastruktur realistisch zu berücksichtigen.
(TZ 13)
(18) Die Vorgaben der Steiermärkischen Gemeindehaushaltsordnung zu Auszahlungsanordnungen
wären einzuhalten. (TZ 14)
(19) Bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch elektronische
Datenübertragung wären künftig die Steiermärkische Gemeindehaushaltsordnung
sowie der Erlass Nr. 596/1993 der Steiermärkischen Landesregierung
strikt einzuhalten. (TZ 15)
(20) Im Nachweis der Rechnungsabschlüsse wären die ständig beschäftigten Bediensteten
der Anzahl der im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten
gegenüberzustellen. (TZ 16)
(21) Im Falle von Überschreitungen von Dienstpostenplänen wären entsprechende
Nachtragsvoranschläge zu beschließen. (TZ 16)
(22) In Absprache mit dem Land Steiermark wäre zu prüfen, ob die Praxis der Gewährung
des 15. Monatsbezugs auch bei den Altverträgen eingestellt werden
kann. (TZ 17)
(23) Die Mehrleistungszulage wäre nur dann auszubezahlen, wenn die Bediensteten
die abgegoltenen Mehrleistungen von bis zu sechs Überstunden auch
tatsächlich erbracht haben. (TZ 18)
(24) Die Einstellung der den Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung gewährten
Verwaltungsentschädigungen gemäß § 21a Abs. 2 Steiermärkisches Gemeinde–
Vertragsbedienstetengesetz (G–VBG) wäre anzustreben, dies auch
im Lichte der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde. (TZ 19)
(25) Die Gewährung der Verwendungsentschädigung gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 G–
VBG an die drei Mitte März 2016 noch beschäftigten Bediensteten wäre einzustellen.
(TZ 20)
(26) Eine Einstellung der an drei Bedienstete auch im Falle einer Verwendungsänderung
zu gewährenden (erhöhten) Verwendungsentschädigung wäre zu
erwirken, weil sie keine Führungsfunktionen ausüben. (TZ 20)
(27) Auch zukünftig wäre von der Gewährung automatischer Sondervorrückungen
abzusehen. (TZ 21)
(28) Eine für die gesamte Gemeindeverwaltung geltende Dienstanweisung über
den Umgang mit Überstunden, dem Zeitausgleichskonto und der Überstun-
denauszahlung inklusive Anordnung und Genehmigung derselbigen wäre zu
erstellen. (TZ 22)
(29) Die für die Abgeltung von bis zu sechs Überstunden vorgesehenen Mehrleistungszulagen
wären auch tatsächlich vom Zeitausgleichskonto abzuziehen.
(TZ 22)
(30) Der Aufbau von Zeitguthaben wäre zu begrenzen; zur Aufrechterhaltung
bzw. Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Bediensteten wäre auf den Verbrauch
des Erholungsurlaubs hinzuwirken. (TZ 22)
(33) Betreffend das Gemeindezentrum Nord wären mit allen an den Bestandverträgen
beteiligten Partnern Verhandlungen zu beginnen, um eine für die
Gemeinde finanziell verkraftbare Finanzierungsform für die Nutzung der
Grundstücke zu erreichen. (TZ 25)
(34) Von freiwilligen, marktwirtschaftlich orientierten Investitionen wäre abzusehen,
wenn die damit finanzierten Projekte nicht zumindest kostendeckend
betrieben werden können. (TZ 27)
(35) Bei der Verpachtung des Restaurants im Gemeindezentrum Nord wäre auf
die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Pächters zu achten. (TZ 27)
(36) Auf die Entscheidungsbefugnisse der Gemeindeorgane gemäß Steiermärkischer
Gemeindeordnung (Stmk GemO) wäre zu achten. (TZ 27)
(37) Der Gemeinderat wäre immer vollständig und korrekt zu informieren. (TZ 27,
TZ 47)
(38) Förderungen sollten nur auf der Grundlage von nachvollziehbaren Unterlagen
des Förderungswerbers gewährt werden. (TZ 29)
(39) Gemeinsam mit dem Restaurantbetreiber 3 im Gemeindezentrum Nord
wäre nach umsatzsteigernden Maßnahmen zu suchen, um daraus eine Anhebung
des Pachtzinses zu ermöglichen. (TZ 30)
(40) Bei der Planung von Projekten wären nachvollziehbare Expertisen zu berücksichtigen.
(TZ 31)
(41) Bei der Beauftragung von externen Leistungen wäre die Stmk GemO zu beachten
und es wären ausschließlich jene Kosten von der Gemeinde zu tragen,
zu denen sich die Gemeinde verpflichtet hat. (TZ 31)
(42) Nach Ablauf der Ausfallshaftung wären keine weiteren Risiken des Hotelbetriebs
im Gemeindezentrum Nord mehr zu übernehmen. (TZ 31)
(43) Vor dem Abschluss von Verträgen wären die von der Gemeinde einzugehenden
Rechte und Pflichten kritisch zu hinterfragen; für die Gemeinde klar
nachteilige Verpflichtungen wären abzulehnen. (TZ 32)
(44) Auf die Wirtschaftlichkeit der Bestandverhältnisse der Gemeinde wäre zu
achten; Verfügungsrechte an Grundstücken sollten nur im angemessenen
Umfang an Dritte abgetreten werden. (TZ 32)
(45) Die Angemessenheit des Entgelts für die gepachtete Bankfiliale im alten Gemeindeamtsgebäude
wäre kritisch zu hinterfragen; mit der Bank wäre über
eine Auflösung des Pachtverhältnisses, zumindest aber einer Anpassung des
Pachtzinses zu verhandeln. (TZ 32)
(48) Es wären künftig keine langjährigen Kündigungsverzichte abzugeben. (TZ 34)
(49) Die im Gemeinderat vorgetragenen Angaben wären kritisch zu hinterfragen;
erforderlichenfalls wären zusätzliche Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung
der Validität der Angaben einzuholen. (TZ 34)
(50) Für das nicht genutzte aber Ausgaben verursachende neue Gemeindeamt
wäre umgehend eine kostendeckende Nutzungsmöglichkeit zu finden. (TZ 35)
(55) Für Investitionsprojekte wären nachvollziehbare und realistische Bau– und
Finanzierungspläne zu erarbeiten und diese strikt einzuhalten. (TZ 38)
(56) Bezüglich der Befugnisüberschreitungen beim Eisstadion betreffend die Genehmigung
von Kostenerhöhungen wäre die rechtliche Verantwortung zu
prüfen. (TZ 38)
(57) Von den Nutzern des Eisstadions wären zumindest kostendeckende Entgelte
zu verlangen, um weitere Defizite zu verhindern. (TZ 39)
(58) Bis zur Sanierung des Gemeindehaushalts wären keine neuen Leasingverbindlichkeiten
einzugehen. (TZ 39)
(59) Eine rechtskonforme Betriebsstättengenehmigung für das Eisstadion wäre
einzuholen. (TZ 40)
(65) Vor dem Abschluss von Verträgen sollten bestehende rechtliche Verpflichtungen
der Gemeinde evaluiert werden. (TZ 43)
(66) Die bestehenden Bankgarantien für das Sportcafe wären zu ziehen. (TZ 43)
(67) Eine Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem Betreiber des Sportcafes
wäre zu überprüfen; die Gemeinde sollte sich um einen neuen Pächter bemühen.
(TZ 43)
(68) Vor dem Abschluss von Pachtverträgen wären Informationen über die finanzielle
Situation der potenziellen Pächter einzuholen. (TZ 44, TZ 45)
(69) Bei der Einbringung von Forderungen wäre konsequent vorzugehen; die Gemeinde
sollte sich mittels Bankgarantien gegen Zahlungsausfälle von Mietern
bzw. Pächtern absichern. (TZ 45)
(70) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses für die Massagepraxis wäre zu prüfen;
Bemühungen um eine neue Betreiberin bzw. einen neuen Betreiber wären
anzustrengen. (TZ 45)
(75) Bei infrastrukturellen Finanzierungsvorhaben wären vorab mehrere Finanzierungskonzepte
zu prüfen, deren Vor– und Nachteile abzuwägen und erst
im Anschluss eine spezifische Projekt– bzw. Finanzierungsform festzulegen.
(TZ 50)
(76) Im Fall der Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs sollte ein ergebnisoffener
Wettbewerb mit zumindest drei voneinander unabhängigen Bewerbern
durchgeführt werden, anstatt den Wettbewerb zweckfremd als Legitimation
für den bereits vorab feststehenden Sieger zu verwenden. (TZ 50)
(77) Der Gemeinderat sollte zeitgerecht über die Durchführung eines wettbewerblichen
Dialogs informiert werden, nicht erst beim Beschluss des Siegers.
(TZ 51)
(78) Die Bestimmungen zur Befangenheit gemäß § 58 Stmk GemO wären zu beachten.
(TZ 51)
(79) Für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte wäre die Zustimmung der zuständigen
Aufsichtsbehörde einzuholen. (TZ 52)
(80) Vor der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer gemeindeeigenen Gesellschaft
wären die dafür erforderlichen Organbeschlüsse einzuholen. (TZ 53)
(81) Dem Gemeinderat sollten die wesentlichen Eckpunkte von zu beschließenden
Vertragswerken vollständig zur Kenntnis gebracht werden, damit diesem
eine objektive Entscheidungsgrundlage vorliegt. (TZ 54)
(82) Die in einem vorangegangenen Wettbewerbsverfahren festgelegten Bedingungen
sollten in den nachfolgenden Verträgen übernommen werden. (TZ 54)
(83) Bei wesentlichen Änderungen der Ausschreibungsgrundlagen wäre ein neuer
Vergabeprozess zu veranlassen, um einen Wettbewerbssieger auf Basis
von zutreffenden Voraussetzungen zu ermitteln. (TZ 54)
(84) Es wäre die strikte personelle Trennung von Funktionen einerseits in einer
ausgegliederten Gemeindegesellschaft und andererseits in der Gemeinde
sicherzustellen. (TZ 54)
(85) Bei Verhandlungen mit Finanzdienstleistern sollten überzogene und damit
nicht marktkonforme Aufschläge auf den Basiszinssatz sowie damit verbundene
überhöhte Zinskonditionen nicht akzeptiert werden. (TZ 55)
(86) Alternative Finanzierungsmodelle mit zusätzlich anfallenden Verwaltungskosten
wären nur dann abzuschließen, wenn damit für die Bürgerinnen und
Bürger Vorteile verbunden sind. (TZ 55)
(87) Vor dem Kauf von Finanzdienstleistungsprodukten sollten mehrere Angebote
eingeholt, ein maximal zu tolerierendes Risiko festgelegt und die Produkte
mit dem besten Risiko–Ertrags–Verhältnis ausgewählt werden. (TZ 56)
(88) Es sollten Maßnahmen gesetzt werden, um den aus dem Projekt Südumfahrung
im Jahr 2022 fälligen Betrag in Höhe von 4,37 Mio. EUR (Stand Ende
2015 ) fristgerecht begleichen zu können. (TZ 56)
(89) Der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende und bis Mitte 2016 nicht zur
Bewilligung vorgelegte Konzessionsvertrag samt den beiden Zusatzvereinbarungen
sowie die Schadloserklärung im Zusammenhang mit dem Projekt
Südumfahrung wären nachträglich der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen. (TZ 57)
(90) Nachträglich sollten keine Zusatzvereinbarungen zu bereits bestehenden
Verträgen getroffen werden, welche die Gemeinde ausschließlich belasten,
aber keinen Zusatznutzen nach sich ziehen. (TZ 57)
(91) Zum Bauvorhaben Kinderhaus wären sämtliche Verträge von den Vertragspartnern
einzufordern und im Original in der Gemeinde aufzubewahren.
(TZ 58)
(92) Eine nachvollziehbare Aufstellung der Gesamtkosten für das Bauvorhaben
Kinderhaus wäre zu erstellen. (TZ 58)
(93) Gegen die Rückzahlung der Kindergartenförderung wäre die positive Bevölkerungsentwicklung
gegenüber dem Land Steiermark geltend zu machen.
(TZ 58)
(94) Auf eine rechtskonforme und sorgfältige Ausfertigung der Sitzungsprotokolle
der Gemeindegremien wäre zu achten, um Beschlussmängel zukünftig zu
vermeiden. (TZ 59)
(95) Abzuschließende Miet– bzw. Untermietverträge wären hinreichend zu spezifizieren;
die Vertragsentwürfe wären inklusive den Namen der Mieterinnnen
und Mieter, dem Mietzins und der Wohnungsnummer vom Gemeinderat beschließen
zu lassen. (TZ 59)
(96) Für junge Erwachsene vorgesehene geförderte Startwohnungen sollten ausschließlich
an diese vermietet werden. (TZ 59)
(97) Im Falle von Liegenschaftsankäufen wären nur der Widmung entsprechende
Kaufpreise zu zahlen und damit Überzahlungen zu vermeiden. (TZ 60)
(98) Von der Gemeinde gepachtete landwirtschaftliche Flächen sollten – im Fall
der Weiterverpachtung – zumindest kostendeckend weiterverpachtet werden.
(TZ 60)
(100) Die Vorgänge um die Liegenschaftstransaktion mit der Gemeindebürgerin
sollten im Lichte möglicher Schadenersatzforderungen an die Gemeinde geprüft
und entsprechende Maßnahmen veranlasst werden. (TZ 62)
(101) Die Stmk GemO und die darin vorgesehenen Beschlusserfordernisse bei der
Vergabe von Dienstleistungen wären strikt einzuhalten. (TZ 63)
(102) Im Sinne der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wären künftig
vor Leistungsbeauftragungen grundsätzlich mehrere Anbote von Alternativanbietern
einzuholen. (TZ 63)