Eigener Wirkungsbereich
Zum eigenen Wirkungsbereich zählen typische Aufgaben der Gemeinde und bei diesen Aufgaben kann die Gemeinde selbst bestimmen, daher auch Selbstverwaltung. In diesem Zusammenhang können VERORDNUNGEN(= keine Gesetze) und die Einhebung von Gemeindesteuern erlassen werden, diese dürfen jedoch nicht gegen geltenden Gesetze verstoßen.
- Bau und Verwaltung von Straßen, Radwegen, Güterwegen usw.
- Vergabe von Förderungen an Vereine, Betreiben von Jugendzentren
- Flächenwidmung (Was ist Bauland, was nicht..)
- Verwaltung der Gemeindefinanzen
- Brandschutz und Rettungswesen
- Katastrophenschutz
- Schulerhalter ≠ zuständig für Schulverwaltung (Volks-, Haupt, Sonderschulen und Schulen des Polytechnischen Lehrgangs)
Der Gemeindevorstand ist das vollziehende Organ im selbständigen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Damit ist durch Verordnungen und Gesetzt nicht zu Widersprüchen und Überschneidungen kommt gibt es den sog. Stufenaufbau der Rechtsordnung:
Freiwillige Aufgaben
Neben den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben können die Gemeinden im Interesse ihrer Bürger auch weitere Aufgaben übernehmen. Beispiele für solche Aufgaben wäre die Errichtung
- einer öffentlichen Wasserleitung
- einer Kanalisation
- von Gemeindewachkörpern oder
- von Gemeindewohnungen.
Um wichtige Aufgaben effizienter durchführen zu können, wird von Gemeinden in vielen Fällen die Möglichkeit genutzt, sich freiwillig zu Gemeindeverbänden zusammenzuschließen. Das geschieht etwa im Schulwesen (Schulgemeinde), im Rahmen der kommunalen Abfallwirtschaft (Abfallverbände), im Sozialhilfewesen (in einigen Bundesländern in Form von Sozialhilfeverbänden; zumeist auf Bezirksebene) oder im Abwasserwesen zu Abwasserverbänden. Häufig schließen sich Gemeinden auch zu einem Staatsbürgerschaftsverband oder Standesamtsverband zusammen.
Übertragener Wirkungsbereich
In diesem Bereich sind die Gemeinden nicht selbstbestimmt, sonder gegenüber dem Land bzw. Bund weisungsgebunden.
- Durchführung von Nationalrats- u. Landtagswahlen
- Mitwirkung bei Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Volksbegehren
- Führung des Melderegisters, Staatsbürgerschaftsevidenz
Im übertragenen Wirkungsbereich ist der Bürgermeister das vollziehende, d.h. für die ordnungsgemäße Durchführung zuständige Organ der Gemeinde.
wer bekommt denn eine gemeine Wohnung? 😉