Flächenwidmungsplanänderung Gössendorf 5.07 – Auflagefrist 23.12.2022 bis 24.02.2023
Anbei der Text der Öffentlichen Kundmachung zur Flächenwidmungsplanänderung 5.07 Fall sowie die Soll-Ist Darstellung inkl. Legende.
Auszug aus dem Verordnungsentwurf (Flächenwidmungsplanänderung 5.07):
§ 2 Fall A – Heizwerk Nahwärme Gössendorf
(1) Die GST 208 tw. KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 2.989m2 anstatt bisher landwirtschaftlich genutztes Freiland LF künftig als Sondernutzung im Freiland – Energieerzeugungs- und -Versorgungsanlage mit der Zusatzbestimmung Biomasseheizanlage eva+bmh und im Ausmaß von circa 469m2 als Verkehrsfläche festgelegt.
(2) Für den Bereich gemäß Absatz 1 ist kein Bebauungsplan erforderlich.
(3) Für den Bereich gemäß Absatz 1 ist keine Maßnahme zur aktiven Bodenpolitik erforderlich.
Fall A+C Hochwasserschutz
§ 3 Fall B – Erweiterung Dorfgebiet Thondorf
(1) Das GST 196/2 tw. KG Thondorf wird im Ausmaß von circa 608m2 anstatt bisher Verkehrsfläche künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet DO (108) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,2-0,4 festgelegt.
(2) Die GST 196/1 tw. und 198/1 KG Gössendorf werden im Ausmaß von circa 2.783m2 anstatt bisher landwirtschaftlich genutztes Freiland LF künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Dorfgebiet DO (108) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,2-0,4 festgelegt.
(3) Als vom Konsenswerber zu erfüllende Aufschließungserfordernisse für das Aufschließungsgebiet (108) wird festgelegt: • Verkehrsanbindung an die LB 73 • Abwasserentsorgung • Wasser- und Stromversorgung • Entsorgung der Oberflächenwässer auf Basis eines Oberflächenentwässerungskonzepts • Lärmfreistellung gemäß ÖNORM 55021 im lärmbelasteten Bereich auf Basis eines fachkundig erstellten Schallschutzgutachtens, Neuordnung des Katasters durch Vereinigung und Teilung der Grundstücke
(4) Für den Bereich gemäß Absatz 1 bis 3 wird gemäߧ§ 34 und 36 StROG 2010 idgF. eine Bebauungsfrist im Flächenausmaß von 3.578m2 festgelegt. Die Bebauungsfrist beginnt mit Inkrafttreten der ggst. Flächenwidmungsplanänderung und endet nach fünf Jahren. Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablauf es wird die Leistung einer Raumordnungsabgabe durch den Grundeigentümer festgelegt.
(5) Für den Bereich gemäß Absatz 1 bis 3 ist kein Bebauungsplan erforderlich.
Fall B Hochwasserschutz
§ 4 Fall C – Erweiterung Reines Wohngebiet Sportplatzstraße
(1) Die Ersichtlichmachung „Gewässer“ auf GST 664/3 KG Gössendorf wird aufgehoben.
(2) Das GST 664/3 wird teilweise als Verkehrsfläche, teilweise als landwirtschaftliches Freiland LF und teilweise als Bauland gemäß Absatz 3 festgelegt.
(3) Die GST 113 tw., 114 tw. und 664/3 tw. KG Gössendorf werden im Ausmaß von circa 1000m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet WR (109) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,2-0,3 festgelegt. Als vom Konsenswerber zu erfüllende Aufschließungserfordernisse wird festgelegt: • Verkehrsanbindung an Sportplatzstraße mit einer Zufahrtsstraße im Sinne des Räumlichen Leitbilds
5.0 • Abwasserentsorgung • Wasser- und Stromversorgung • Entsorgung der Oberflächenwässer auf Basis eines Oberflächenentwässerungskonzepts • Neuordnung des Katasters durch Vereinigung und Teilung der Grundstücke.
(4) Für den Bereich gemäß Absatz 3 wird gemäߧ§ 34 und 36 StROG 2010 idgF. eine Bebauungsfrist im Flächenausmaß von 1.000m2 festgelegt. Die Bebauungsfrist beginnt mit Inkrafttreten der ggst. Flächenwidmungsplanänderung und endet nach fünf Jahren. Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablaufes wird die Leistung einer Raumordnungsabgabe durch den Grundeigentümer festgelegt.
(5) Für den Bereich gemäß Absatz 3 ist kein Bebauungsplan erforderlich.
§ 5 Fall D: Erweiterung Dorfgebiet Gössendorf
(1) Das GST 167/1 tw. KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 525m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaftlich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland – Dorfgebiet DO mit dem Bebauungsdichterahmen 0,2-0,4 festgelegt.
(2) Das GST 167 /1 tw. KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 1031m2 anstatt bisher Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet Dorfgebiet DO (110) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,2-0,4 festgelegt. Als vom Grundstückseigentümer zu erfüllendes Aufschließungserfordernis wird die Lärmfreistellung im Sinne der ÖNORM S 5021 festgelegt. Hierfür ist die Reduktion der Lärmimmission auf die der ÖNORM S 5021 entsprechenden Werte erforderlich. Bei geplanter Errichtung von lärmsensiblen Nutzungen, wie insbesondere die Wohnnutzung, ist im Bauverfahren vom Konsenswerber ein lärmtechnisches Gutachten vorzulegen, welches nachweist, dass die in ÖNORM S 5021 definierten zulässigen Lärmgrenzwerte durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen nicht überschritten werden.
(3) Für den Bereich gemäß Absatz 1 und 2 wird eine Bebauungsfrist von fünf Jahren mit Fristbeginn ab Inkrafttreten der ggst. Verordnung festgelegt. Für den Zeitpunkt des fruchtlosen Fristablauf es ist dem Grundstückseigentümer eine Raumordnungsabgabe vorzuschreiben.
(4) Für den Bereich gemäß Absatz 1 und 2 ist kein Bebauungsplan erforderlich.
Hochwasserschutz Fall D
§ 6 Fall E: Reitanlage Posch-Pflanzl – Teilnutzung als „Fassldorf“
(1) Im Bereich des GST 859 KG Gössendorf wird der aktuelle Kataster ersichtlich gemacht.
(2) Das GST 859 tw. KG Gössendorf wird im Ausmaß von circa 1.529m2 anstatt bisher Sondernutzung im Freiland – Reitsport rsp als Sondernutzung im Freiland – Erholung mit der Zusatzwidmung Camping erh+cam festgelegt.
(3) Für den Bereich gemäß Absatz 2 sind keine Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik erforderlich.
(4) Für den Bereich gemäß Absatz 2 ist kein Bebauungsplan erforderlich.
Hochwasserschutz Fall E
§ 7 Fall F: Erweiterung Kerngebiet Dörfla
(1) Das GST 30/2 (neu) KG Gössendorf wird entsprechend der Kataster- und Naturdarstellung vom 04.05.2022, GZ.: 17743/1 T, verfasst von lnnogeo ZT GmbH, 8423 St. Veit am Vogau, ersichtlich gemacht und die Ersichtlichmachung Gewässer Raababach geringfügig an den geänderten Kataster angepasst.
(2) Das GST 30/2 tw. KG Gössendorf wird im nordöstlichen Bereich im Ausmaß von circa 341m2 anstatt Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als vollwertiges Bauland – Kerngebiet KG mit dem Bebauungsdichterahmen 0,5-1,0 festgelegt.
(3) Das GST 30/2 tw. KG Gössendorf wird im westlichen Bereich im Ausmaß von circa 245m2 anstatt Freiland – Landwirtschaft/ich genutzte Fläche LF künftig als Bauland – Aufschließungsgebiet für Kerngebiet KG (111) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,5-1,0 festgelegt.
(4) Die GST 30/6 und 30/8 tw. KG Gössendorf werden anstatt bisher Bauland der Kategorie Kerngebiet KG 0,5-1,0 und Sanierungsgebiet Lärm und Hochwasser (tw.) künftig als Bauland-Aufschließungsgebiet für Kerngebiet KG (111) mit dem Bebauungsdichterahmen 0,5-1,0 festgelegt.
(5) Als Aufschließungserfordernisse für das Aufschließungsgebiet KG {111) werden festgelegt: • fachkundig erstellter Leistungsfähigkeitsnachweis für den Einmündungspunkt im Bereich der bestehenden Einmündung GST 30/8 KG Gössendorf in die LB-73, erforderlichenfalls Neuorganisation der ggst. Anbindung an das überörtliche Straßennetz, • Reduktion der Lärmimmission auf die der ÖNORM S 5021 entsprechenden Werte bei geplanter Errichtung von lärmsensiblen Nutzungen, wie insbesondere die Wohnnutzung
(6) Die neu als Bauland festgelegten Teilflächen des GST 30/2 KG Gössendorf werden in einem Abstand von 10 Metern, gemessen ab der Hochwasserschutzwand am linken Ufer des Raababaches, als nicht bebaubare Fläche gemäߧ 26 (2) StROG 2010 festgelegt, wobei rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen hiervon unberührt bleiben.
(7) Im Änderungsbereich sind keine Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik erforderlich.
(8) Im Änderungsbereich ist kein Bebauungsplan erforderlich.
§ 8 Fall G: Gewerbegebiet Südost-Änderung der Bebauungsplanzonierung
(1) Für GST 544/1, 537 tw. und 534/1 tw. ist ein Bebauungsplan erforderlich. Der Änderungsbereich wird dem bebauungsplanpflichtigen Gebiet B2i gemäß Bebauungsplanzonierung 5.0 zugeordnet.
(2) Für das bisher bebauungsplanpflichtige GST 536/2 tw. KG Gössendorf ist kein Bebauungsplan erforderlich.
Innerhalb der oben angeführten Auflagefrist (23.12.2022 – 24.02.2023) kann während den Amtsstunden (Montag, Mittwoch und Donnerstag 8 bis 13 Uhr, Dienstag 13 bis 18 Uhr, Freitag 07 bis 13 Uhr) im Gemeindeamt der Marktgemeinde Gössendorf in die Auflageentwürfe Einsicht genommen werden und können schriftliche Einwände gegen die Planungsänderungen erhoben werden. Entsprechende Einwendungsformulare liegen im Gemeindeamt auf.
Bitte die Öffnungszeiten des Marktgemeindeamt Gössendorf über die Feiertage bedenken: