Rechtliche Bedenken Protokolle online

Allgemein

TV-Übertragung: Die Übertragung des öffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung via Kabel-TV ist laut Gemeindeabteilung des Landes zulässig. Aufzeichnungen davon dürfen jedoch aus Gründen des Datenschutzes nicht öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Fertigt eine Privatperson vor Ort oder aus der Übertragung Aufzeichnungen an und stellt diese ins Netz, ist die Person ebenso ans Datenschutzgesetz gebunden.
Internet: Eine Übertragung via Netz ist möglich, auch der Landtag streamt Sitzungen. Allerdings muss laut Gemeindeabteilung darauf geachtet werden, dass die Inhalte nicht im Netz abrufbar bleiben. Ein Schreiben des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes hält bei Übertragungen aus Datenschutzgründen zu einer restriktiven Handhabung an.
Bild: Eine Rolle spielt auch das Recht am eigenen Bild. Das könnte schlagend werden, wenn Gemeinderatsmandatare etwa beim Gähnen oder Spielen mit dem Handy gefilmt werden.
Protokolle: Schriftliche Protokolle öffentlicher Sitzungen sollten aus Sicht des Landes allenfalls geschwärzt ins Netz gestellt werden.
Unkenntlich zu machen wären etwa Namen bei Grundstückskäufen. Unberührt davon hat jeder Gemeindebürger das Recht, auf dem Gemeindeamt in Protokolle öffentlicher Sitzungen Einsicht zu nehmen. Auch kopieren ist erlaubt.
Tagesordnung: Die Tagesordnung kann ins Netz gestellt werden, sofern sie keine personenbezogenen Daten enthält. Übrigens: Auf der Tagesordnung kundgemacht werden müssen auch alle Punkte des nicht öffentlichen Teiles der Sitzung. Auch hier dürfen keine personenbezogenen Daten aufscheinen.

Quelle: THOMAS PILCH, Kleine Zeitung vom 14. November 2013


Datenschutz bzw. Veröffentlichung von personenbezogenen Daten

Auf Anfrage des Österreichischen Städtebundes bei der Datenschutzkommission nach rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet erteilte das Bundeskanzleramt folgende Rechtsauskunft:

[Auszug]
Gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Unter diesen Voraussetzungen kommt daher jenen Personen, deren personenbezogene Daten in den Sitzungen des Gemeinderates verwendet werden (zB Gemeinderäte oder Gemeindebürger), ein Anspruch auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten zu. Personenbezogene Daten sind entsprechend der Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar
ist. […]
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die „Live-Übertragung“ von Gemeinderatssitzungen im Internet ebenso wie die Veröffentlichung von Gemeinderatsprotokollen im Internet nur dann eine zulässige Datenverwendung darstellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 8 DSG 2000 (bei nicht-sensiblen Daten) sowie §§ 6, 7 und 9 DSG 2000 (bei sensiblen Daten) erfüllt sind. Neben der Voraussetzung des Vorliegens einer gesetzlichen Zuständigkeit für den Gemeinderat zu einer solchen Datenverarbeitung, muss dabei insbesondere die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen aller Betroffenen sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sichergestellt sein.

Für den Fall des Vorliegens einer zulässigen Datenanwendung wird auf die Meldepflichten nach den §§ 17 DSG 2000 und sohin auf das  Datenverarbeitungsregister (DVR) sowie auf das allfällige Erfordernis der Einholung einer Genehmigung für die Übertragung von Daten via Internet ins Ausland gemäß § 13 DSG 2000 hingewiesen.

Im Übrigen ist neben den rein datenschutzrechtlichen Aspekten auch auf weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere des in die Zuständigkeit des  Bundesministeriums für Justiz fallenden Urheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild), hinzuweisen.

Um Bedenken im Bezug auf Datenschutz auszuräumen aber dennoch das Bürgerservice zu bieten GR Protokolle online zu stellen werden diese seit 25.04.2013 von der Stadt Graz anonymisiert.

Gemeinderatssitzung – Stadtportal der Landeshauptstadt Graz

Beispiel für „Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden alle Wortprotokolle ab der GR-Sitzung vom 25.04.2013 anonymisiert.“

schwärzung_beispiel

Urheberrecht

Diverse Bürgerlisten oder auch Privatpersonen wurden aufgefordert die öffentlichen Protokolle der Gemeinde nicht online zu stellen weil die Gemeinde dies nicht explizit erlaubt hat und somit gegen das Urheberrecht verstoßen wird.

Die „Heimatliste Birgitz“ aus Tirol hat hier bereits im Jahr 2011 eine gute Antwort gegeben warum Urheberrecht in diesem Fall nicht gilt.

Erklärung zentraler Begriffe. (§§ 1-25) [Bearbeiten]
Das Werk (§§ 1–9)
Begriffe
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes „sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.“ (§ 1 Abs.1)
Freie Werke (§ 7)
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die Protokolle wurden daher in den den letzten drei Jahren weiterhin online gestellt.

Quelle: Heimatliste Birgitz: Mailverkehr „Veröffentlichung Gemeinderatsprotokolle“

 

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