Petitionsrecht
§ 181 – Eingaben an Organe der Gemeinde
(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
§ 182 – Behandlung der Eingaben
(1) Eingaben an Organe der Gemeinde sind umgehend in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(2) Bei schriftlichen Eingaben, die nicht umgehend behandelt werden können, ist dem Unterzeichner der Eingabe innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Eingabe eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(3) Ist es zur Behandlung der Eingabe erforderlich, kann der Unterzeichner eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Unterzeichner keine Erläuterung ab, ist das Organ nicht verpflichtet, die Eingabe weiter zu behandeln. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
§ 183 – Bericht an den Gemeinderat
Der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, hat dem Gemeinderat jährlich einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und Beantwortung der Eingaben zu erstatten.
Auskunfts- und Beschwerderecht
§ 184 – Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und den dazu ergangenen Gesetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
§ 185 – Beschwerderecht
(1) Jedermann hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Gemeinde bei den Organen der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
(2) Beschwerden können schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Beschwerden sind nicht zu behandeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
§ 186 – Behandlung von Beschwerden
(1) Beschwerden sind umgehend aufzuklären, soweit die Amtsverschwiegenheit oder andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Beschwerden, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Beschwerde mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Beschwerdeführer an das zuständige Organ zu verweisen.
(2) Bei der Aufklärung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, ob der Beschwerdefall zum Anlaß genommen worden ist, Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Mißstände zu ergreifen.
(3) Für die Erledigung von Beschwerden dürfen Gemeindeverwaltungsabgaben nicht erhoben werden.
(4) Kann eine Beschwerde nicht umgehend aufgeklärt werden, so ist dem Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, daß seine Beschwerde eingelangt ist, wer der Sachbearbeiter ist und wo dieser erreicht werden kann.
(5) Ist dies zur Aufklärung der Beschwerde erforderlich, so kann der Beschwerdeführer eingeladen werden, eine Erläuterung abzugeben. Gibt der Beschwerdeführer binnen einer von dem mit der Beschwerde befaßten Organ festzusetzenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist keine Erläuterung, so ist das Organ nicht verpflichtet, die Beschwerde weiter zu behandeln. In der Einladung zur Erläuterung ist auf diese Folge der Fristversäumnis hinzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1990
Landesrecht Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Volksrechtegesetz