Im Steiermärkischen Volksrechtegesetz gibt es zu Gemeindeversammlungen unter Paragraphen 177 folgenden Absatz: (2) Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens 5 v.H. der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten vom Bürgermeister abzuhalten.
Link: Landesrecht Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Wichtig ist für uns hier MINDESTENS JÄHRLICH, leider gibt es viele Gemeinde die diese Möglichkeit der Bürger_innenbeteiligung nicht nutzen.
Es gibt aber auch vorbildliche Gemeinde die dazu jährlich einladen:
Wir haben eine Eingabe dazu erstellt zum einen zur Gemeindeversammlung für 2014 und mit Anregungen für 2015 aus der Gemeinde Übelbach.
Eingabe Volksrechtegesetz – Gemeindeversammlung
Präsentation Gemeindeversammlung Übelbach 2014
2015 gibt es auch in unserer Nähe Gemeindeversammlungen, z.B. war am Donnerstag, den 15. Jänner 2015 eine in Hart bei Graz.
