Verhandlungsschrift Gemeinderat – Steiermärkische Gemeindeordnung

  • § 60

    Verhandlungsschrift

    (1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

    1.

    den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;

    2.

    Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

    3.

    die Namen des Vorsitzenden und der an- und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;

    4.

    die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;

    5.

    die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

    6.

    alle in der Fragestunde und im Zusammenhang mit den Berichten des Bürgermeisters oder eines Delegierten gemäß § 54 Abs. 5 gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift jener Sitzung aufzunehmen;

    7.

    alle in der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse nach ihrem Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen;

    8.

    bei Wahlen – ausgenommen solche bei der konstituierenden Sitzung – den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis; dieser Teil der Verhandlungsschrift ist nach Genehmigung mit den eingebrachten Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

    (2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

    (2a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren.

    (3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen, wobei sich diese bei der Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden Niederschriften gelöscht werden.

    (4) Die genehmigte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.

    (5) Jedem Fraktionsvorsitzenden ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach der jeweiligen Sitzung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift über die letzte öffentliche Sitzung zuzustellen. Abgesehen vom Prüfungsausschuss gilt dies sinngemäß auch für die Verhandlungsschriften der übrigen Ausschüsse. Die Ausfertigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende damit einverstanden ist. Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Sitzungen können innerhalb von acht Tagen vor der nächsten Sitzung während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit von den Mitgliedern des Gemeinderates unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit (§ 21 Abs. 1) im Gemeindeamt eingesehen werden.

    (6) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über diese in derselben Sitzung eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen die Verhandlungsschrift mittels Beschluss als Ganzes zu genehmigen. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.

    (7) Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften und Kopien gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.

    (8) Das Ablegen der Verhandlungsschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen hat getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart zu erfolgen, daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist.

    Quelle: RIS – Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, Fassung vom 30.09.2014 

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