PRÜFUNGSAUSSCHUSS

Für jedes Bundesland gelten aufgrund der unterschiedlichen Gemeindeordnungen unterschiedliche Detailregelungen. Die Folgenden beziehen sich auf die Steiermark:

Eckpunkte

  • Absolutes Minimum sind fünf Sitzungen des Prüfungsausschusses jährlich (pro Quartal + einmal ausschließlich Rechnungsabschluss)
  • Jede Fraktion im Gemeinderat stellt zumindest ein Mitglied, der Vorschlag für den Obmann obliegt der kleinsten Fraktion

Empfehlung

  • Der Prüfungsausschuss sollte ausnahmslos alle Bereiche der Gemeinde in einer Periode (5 Jahre) einmal prüfen. Dafür empfiehlt sich ein Prüfungsplan in dem man sich für jede Sitzung einige Themen vornimmt um so über fünf Jahre alle Teilbereiche abdecken zu können.
  • Dabei geht es nicht primär darum, ob richtig gerechnet wurde, sondern auch darum ob die Gemeinde wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wurde.
  • Abhängig vom Prüfungsergebnis sollte der Prüfungsausschuss Empfehlungen/Verbesserungsvorschläge aussprechen.

§ 86 Aufgaben des Prüfungsausschusses Steiermärkische Gemeindeordnung

(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung. Die Prüfung von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 89), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 4) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7. Bei diesen Prüfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestandenen Sachverhalte bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufgenommen wurden.

(4) Jede über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Verhandlungsschrift ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich der Bürgermeister und der Gemeindekassier zum Prüfungsergebnis schriftlich zu äußern. Sie können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben. Eine Äußerung ist dem Prüfungsausschuss und in der Folge dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.

§ 86a Mitglieder des Prüfungsausschusses

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d‘Hondtsches Verfahren) zu wählen. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleich großer Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Die Ersatzmitglieder gehören dem Prüfungsausschuss nur an, wenn sie für ein verhindertes Mitglied vertretungsweise an der Sitzung teilnehmen.

(2) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung von Zahlungen gemäß § 84 oder für den Kassen- und Buchhaltungsdienst gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören. Darüber hinaus sind als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses Personen ausgeschlossen, die mit dem Bürgermeister oder dem Kassier bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes stehen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt gemäß § 28 Abs. 3 einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und einen Schriftführer. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Wahlen und die Funktionsdauer die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 und 36 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen oder der Ausarbeitung der Verhandlungsschrift gemäß § 86 Abs. 3) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen; eine Wiederwahl des abgesetzten Obmanns ist ausgeschlossen. Für den Wahlvorschlag gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Fall eines Verzichts der anspruchsberechtigten Wahlpartei auf Erstattung eines Wahlvorschlages, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die die zweitwenigsten Stimmen erreicht hat. Ein solcher Verzicht bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall, dass die anspruchsberechtigte Wahlpartei durch Abgang ihrer gewählten Gemeinderatsmitglieder/ihres gewählten Gemeinderatsmitglieds oder durch nicht erfolgte Nachbesetzung der Ersatzmänner/des Ersatzmannes nicht mehr im Gemeinderat vertreten ist

(5) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der angebotenen Seminare und Lehrgänge möglich ist, an einer fachspezifischen Fortbildungsveranstaltung je Kalenderjahr teilzunehmen. Den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt der Ersatz der mit der Veranstaltung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes, die über Beschluss des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gewährt werden können.

§ 87 Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b Abs. 1) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden entsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten zu berichten. Im Falle von der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der Einrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

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